Finanzberater ·Finanzvertriebe ·Freie Makler ·Informationen ·News ·Uncategorized

Transparenzregistergesetz für Vermittler

Transparenzregistergesetz tritt in Kraft – Vermittler aufgepasst – Für Vermittler rückt ein wichtiger Termin näher: Am 1. August 2021 tritt das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz in Kraft. Es beinhaltet für Unternehmen strengere Regeln für die Eintragung ihres wirtschaftlich Berechtigten. Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute hat sich dazu sehr kritisch geäußert.

Transparenzregistergesetz für Vermittler
Transparenzregistergesetz für Vermittler

Transparenzregistergesetz TraFinGGw

Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) wendet sich gegen das „Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz Geldwäsche“ (TraFinGGw), das am 1. August 2021 in Kraft treten wird. Der BVK-Präsident Michael H. Heinz in einer Pressemitteilung erklärt: „Der BVK hat bereits im Gesetzesentwurf kritisiert, dass nun alle Unternehmen von der Eintragungspflicht betroffen sein sollen. Die fortlaufende Pflege, die nun in zwei Registern stattzufinden hat, ist eine weitere Verwaltungsbelastung für jedes Vermittlerunternehmen„. Durch das Gesetz wird das Transparenzregister zur Bekämpfung von Geldwäsche zu einem Vollregister. Damit sind alle juristischen Personen des Privatrechts sowie Personengesellschaften verpflichtet, ihren wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln und dem Transparenzregister zur Eintragung mitzuteilen.

Eintragungspflicht ins Register

Die künftigen Regelung träfen nicht nur Unternehmen, die als Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz gelten, sondern auch alle anderen. BVK-Präsident Michael H. Heinz: „Wer bislang nicht zum Verpflichtetenkreis gehört, wird die Eintragungspflicht kaum wahrnehmen, mit Sanktionen in Form von Bußgeldern jedoch rechnen müssen“.

Übergangsfristen

Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sowie Genossenschaften haben bis zum 30. Juni 2022 Zeit, um ihren wirtschaftlich Berechtigten ins Transparenzregister eintragen zu lassen. Für Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften endet die Übergangsfrist am 31. März 2022, für sonstige Vereinigungen, zu denen auch Personengesellschaften zählen, am 31. Dezember 2022.

Der Termin für das Inkrafttreten des Gesetzes ist der 1. August 2021. Für Gesellschaften bzw. Vereinigungen, die aufgrund der Gesetzesänderung erstmals meldepflichtig werden, gelten folgende Übergangsfristen, innerhalb derer die Mitteilung des wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister erfolgen muss, vgl. § 59 Abs. 8 GwG nF:

  • AG, SE und KGaA: bis 31. März 2022
  • GmbH, eG, SCE und Partnerschaften: bis 30. Juni 2022
  • Sonstige: bis 31. Dezember 2022

Jeweils noch ein Jahr länger werden die mit der Meldepflicht verbundenen Ordnungswidrigkeiten aus § 56 Abs. 1 Nr. 55 und Nr. 58 bis 60 GwG ausgesetzt (vgl. § 59 Abs. 9 GwG nF).

Teilen Sie diesen Beitrag

Ein Gedanke zu „Transparenzregistergesetz für Vermittler

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert